Agb - allgemeine geschäftsbedinungen
EC Horsetrans KG
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Die EC Horsetrans KG führt sämtliche Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser Bedingungen durch.
(2) Der Auftrag umfasst den Transport von einem oder zwei Pferden vom Abhol- bis zum Zielort.
(3) Es wird ausdrücklich klargestellt, dass die EC Horsetrans KG im Zuge der Transportabwicklung lediglich als Beförderer tätig wird und zu keinem Zeitpunkt als Verwahrer des Tieres agiert.
(4) Ein Auftrag kann vom Auftraggeber mündlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg (z. B. per E-Mail oder Messenger-Dienste wie WhatsApp) angefragt werden.
(5) Der Beförderungsvertrag kommt erst dann rechtswirksam zustande, wenn die EC Horsetrans KG die Annahme des Auftrags schriftlich oder auf elektronischem Weg (per E-Mail oder WhatsApp-Nachricht) ausdrücklich bestätigt. Mit dieser Bestätigung erkennt der Auftraggeber diese AGB vollumfänglich an.
(6) Ergänzungen oder Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie schriftlich fixiert und von allen Vertragsparteien bestätigt wurden.
§ 2 Transportdurchführung und Logistik
(1) Die Auswahl des geeigneten Fahrzeugs liegt im alleinigen Ermessen der EC Horsetrans KG.
(2) Die EC Horsetrans KG entscheidet über den Einsatz von Begleitpersonal oder eines zweiten Fahrers; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
(3) Zur Vertragserfüllung können auch qualifizierte Partnerunternehmen eingesetzt werden, sofern dem Kunden daraus keine Nachteile entstehen.
(4) Die EC Horsetrans KG verpflichtet sich zur Einhaltung aller jeweils gültigen gesetzlichen Tiertransportbestimmungen.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber garantiert die Gesundheit, Transportfähigkeit sowie einen bestehenden Impfschutz und eine Haftpflichtversicherung jedes zu transportierenden Tieres.
(2) Der Auftraggeber ist ausdrücklich verpflichtet, die EC Horsetrans KG vorab darüber zu informieren, falls bekannt ist, dass ein Tier Schwierigkeiten beim Verladen macht oder während früherer Fahrten Probleme aufgetreten sind (z. B. Panik, Schlagen, Steigen). Bei Unterlassung dieser Informationspflicht haftet der Auftraggeber vollumfänglich für alle daraus resultierenden Personen-, Tier- oder Sachschäden.
(3) Die Pferde sind transportfertig bereitzustellen; dies beinhaltet eine reduzierte Fütterung am Transporttag sowie den Verzicht auf Sedierung ohne vorherige Zustimmung der EC Horsetrans KG.
(4) Die Beistellung notwendiger Schutzausrüstung (z. B. Gamaschen) obliegt dem Auftraggeber.
(5) Erkrankungen der Tiere müssen der EC Horsetrans KG unverzüglich gemeldet werden, auch wenn diese erst bis zu vier Wochen nach dem Transport auftreten.
§ 4 Be- und Entladen
(1) Das Verladen sowie die Beförderung erfolgen grundsätzlich auf Risiko und Verantwortung des Auftraggebers.
(2) Eine Mithilfe der Mitarbeiter der EC Horsetrans KG beim Verladen erfolgt ohne Haftungsübernahme (außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) und wird nach einer Stundenpauschale laut Preisliste verrechnet.
(3) Wartezeiten über 30 Minuten werden pro Mitarbeiter und angefangener Stunde gemäß Preisliste in Rechnung gestellt.
(4) Den Anweisungen der EC Horsetrans KG zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit ist unbedingt Folge zu leisten.
§ 5 Dokumente und Behörden
(1) Für jedes Tier muss ein gültiger Equidenpass im Original beim Transport mitgeführt und der EC Horsetrans KG ausgehändigt werden.
(2) Alle Kosten für behördliche Genehmigungen, Grenzpapiere oder tierärztliche Atteste trägt der Auftraggeber.
(3) Kopien der Unterlagen müssen 5 Werktage vorab vorliegen, die Originale spätestens bei Fahrtbeginn.
§ 6 Rücktritt und Stornierung
(1) Die EC Horsetrans KG kann ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurücktreten, insbesondere bei mangelnder Verladefähigkeit oder extremer Witterung (Eis, Schnee).
(2) Bei Stornierung durch den Auftraggeber fällt eine Bearbeitungspauschale an. Erfolgt die Absage ab 2 Tagen vor Fahrtbeginn, werden anteilige Frachtkosten fällig.
Diese entnehmen Sie bitte der Preisliste.
(3) Bereits angefallene Vorkosten der EC Horsetrans KG (z. B. Leerfahrten, Planung) sind vom Auftraggeber zu erstatten.
§ 7 Zahlungskonditionen und Pfandrecht
(1) Die Vergütung für die Leistungen der EC Horsetrans KG ist entweder im Vorhinein per Überweisung zu begleichen (Geldeingang vor Fahrtantritt) oder spätestens bei Ankunft am Zielort, noch vor dem Entladen der Tiere, in bar zu entrichten.
(2) Unvorhersehbare Mehrkosten (Notquartier, Tierarzt, Routenänderung), die im Interesse der Tiere lagen, werden nachverrechnet.
(3) Bei Zahlungsverzug steht der EC Horsetrans KG ein Retentionsrecht gemäß § 471 ABGB (bzw. §§ 369 ff UGB für Unternehmer) zu. Die Tiere können als Pfand zurückbehalten werden, wobei die Kosten der Unterbringung der Auftraggeber trägt.
§ 8 Haftung und Versicherung
(1) Die Haftung der EC Horsetrans KG für Schäden an den Tieren richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, soweit gesetzlich zulässig.
(2) Für die Beförderung besteht eine Frachtführer-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme bei Haftungsfällen (Tod, Nottötung) von bis zu € 20.000,- laut Preisliste. Eine eigenständige Transport-Kaskoversicherung für das Tier (z. B. bei Eigenverschulden, Krankheiten oder Panik des Tieres) ist im Leistungsumfang nicht enthalten und obliegt dem Auftraggeber.
(3) Für Schäden, die durch Ungebärdigkeit, Panik oder das Verhalten des Tieres entstehen, sowie für Gutachterkosten zur Schadensfeststellung haftet vollumfänglich der Auftraggeber.
§ 9 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Es findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich solcher über das Bestehen oder die Wirksamkeit des Vertrages, vereinbaren die Parteien, soweit gesetzlich zulässig, den Gerichtsstand am Sitz der EC Horsetrans KG.
(3) Sollten einzelne Klauseln unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit des restlichen Vertrages davon unberührt.
Kleinunternehmer nach § 6 Abs. 1 Z 27 UStG